Kurze Antwort
Richtig ist nur die Zulässigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung durch berechtigte Personen in häuslicher Gemeinschaft; die anderen Aussagen sind falsch.
Gemeinschaftliche Aufbewahrung ist erlaubt, wenn alle Beteiligten berechtigt sind. Langwaffen dürfen in einem 0er-Schrank unbegrenzt gelagert werden, daher keine Verteilungspflicht bei 11 Stück. Ein elektronisches Zahlenschloss ist auch bei Kindern im Haushalt zulässig.
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