NiedersachsenWaffenkundeNDS-WA-228-2022

Welche der nachgenannten Aussagen zu waffenrechtlichen Vorschriften sind richtig?

Kurze Antwort

Richtig ist nur die Zulässigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung durch berechtigte Personen in häuslicher Gemeinschaft; die anderen Aussagen sind falsch.

  • A)<p>Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.</p>
  • B)<p>Wenn Sie 11 erlaubnispflichtige Langwaffen aufbewahren müssen, sind diese i.d.R. auf 2 Sicherheitsbehältnisse mit Widerstandsgrad 0 (DIN/EN 1143-1 oder gleichwertig) zu verteilen.</p>
  • C)<p>Da in ihrem Haushalt ein Kind unter 14 Jahren lebt, darf das Sicherheitsbehältnis mit Widerstandsgrad 0 (DIN/EN 1143-1 oder gleichwertig) für ihre 3 erlaubnispflichtigen Langwaffen nicht mit einem elektronischen Zahlenkombinationsschloss ausgerüstet sein.</p>
Erklärung

Gemeinschaftliche Aufbewahrung ist erlaubt, wenn alle Beteiligten berechtigt sind. Langwaffen dürfen in einem 0er-Schrank unbegrenzt gelagert werden, daher keine Verteilungspflicht bei 11 Stück. Ein elektronisches Zahlenschloss ist auch bei Kindern im Haushalt zulässig.

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