Kurze Antwort
Richtig sind: <p>In Wildschutzgebieten kann durch Rechtsverordnung das Betreten von Flächen zeitweise verboten werden, soweit es der Schutzzweck erfordert</p> und Wildschutzgebiete können durch Rechtsverordnung der Jagdbehörde festgelegt werden.
Richtig sind 2 und 3: Wildschutzgebiete entstehen nicht automatisch, sondern werden per Rechtsverordnung von der (unteren) Jagdbehörde ausgewiesen. In solchen Gebieten kann die Behörde – je nach Schutzzweck, z. B. während der Brut- oder Setzzeit – das Betreten zeitweise untersagen. Aussage 1 ist falsch, weil bloße Aufenthaltspräferenz des Wildes kein Wildschutzgebiet „kraft Gesetzes“ begründet.
Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.