Kurze Antwort
Richtig sind: Eingezäunter Obstgarten, der unmittelbar an ein bewohntes Anwesen anschließt und Friedhof.
Nach NJagdG § 9 Abs. 1 zählen Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung anschließen und umfriedet sind, sowie Friedhöfe zu den gesetzlich befriedeten Bezirken – daher sind 1 und 2 richtig. Ein umzäunter Fischweiher mit Geräteschuppen fällt nicht automatisch darunter und wäre nur per behördlicher Erklärung befriedet; daher ist 3 falsch.
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