Kurze Antwort
Richtig ist: Norwegischer Krähenfang.
Der Norwegische Krähenfang ist ohne behördliche Ausnahmegenehmigung verboten, weil Federwild in Deutschland nicht mit Fallen gefangen werden darf (§ 19 BJagdG) und diese Falle speziell auf Krähen abzielt. Betonrohrfalle (Lebendfang, z. B. für Fuchs) und Eiabzugseisen (Totfang für Marder) können – je nach Landesrecht und korrektem, tierschutzgerechtem Einbau in Fangbunkern – zulässig sein. Regulations may vary depending on the federal state.
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