Kurze Antwort
Richtig ist: Waldschnepfe.
Richtig ist die Waldschnepfe. Sie unterliegt als einzige der drei dem Jagdrecht; ein Jagdausübungsberechtigter darf sich jagdbares Wild, das tot aufgefunden wurde, für den Eigenbedarf aneignen und präparieren lassen. Rotrückenwürger und Waldkauz sind besonders geschützt und dürfen nicht angeeignet oder präpariert werden.
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