Kurze Antwort
Zuständig für die Abrundung eines Jagdbezirks ist die Jagdbehörde.
Die Abrundung kann per Vereinbarung der Beteiligten mit Zustimmungs- bzw. Anzeigepflicht oder von Amts wegen durch Verfügung der zuständigen Jagdbehörde erfolgen. Damit liegt die Hoheit über Abrundungen bei der Jagdbehörde.
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