Kurze Antwort
In Niedersachsen muss ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk mindestens 250 Hektar zusammenhängende Fläche aufweisen.
Nach § 12 NJagdG beträgt die Mindestgröße 250 ha zusammenhängende Fläche; befriedete Bezirke zählen zur Gesamtgröße mit, aber die bejagbare Fläche muss bestimmte Mindesterfordernisse erfüllen. Optionen 1 und 2 sind daher falsch.
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