Kurze Antwort
Vom Waffengesetz erfasst sind Patronenmunition und hülsenlose Munition; Munition für Druckluftgewehre (z. B. 4,5 mm Diabolos) zählt nicht als Munition im Sinne des WaffG.
Nach Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG umfasst Munition u. a. Patronenmunition und hülsenlose Munition. Diabolos haben keine Treibladung und gelten daher als Geschosse, nicht als Munition.
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