Kurze Antwort
Verbotene Schusswaffen sind u. a. Vorderschaftrepetierflinten mit Pistolengriff statt Hinterschaft sowie Schießkugelschreiber; Betäubungsgewehre zählen nicht dazu.
Das WaffG (Anlage 2 Abschnitt 1) verbietet Vorderschaftrepetierflinten mit Kurzwaffengriff und verkleidete Waffen wie Schießkugelschreiber. Betäubungsgewehre sind keine verbotenen Waffen und dürfen mit entsprechender Erlaubnis verwendet werden.
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