NiedersachsenWildbrethygiene & JagdhundeNDS-WI-92-2022

Welche Veränderungen bringen die EU-Hygienevorschriften für die Jäger?

Kurze Antwort

Richtig sind: Jäger sind als „Lebensmittelunternehmer“ tätig, wenn sie Wild an Dritte abgeben und Jäger haben Aufzeichnungspflichten, wenn sie Wild oder Wildfleisch abgeben.

  • A)Jäger sind als „Lebensmittelunternehmer“ tätig, wenn sie Wild an Dritte abgeben
  • B)Jäger dürfen Schalenwild nur noch aufbrechen und versorgen, wenn sie „kundige Person“ sind
  • C)<p>Wild darf nur an Wildbearbeitungsbetriebe abgegeben werden, wenn vorher eine amtliche Fleischuntersuchung stattgefunden hat</p>
  • D)Jäger haben Aufzeichnungspflichten, wenn sie Wild oder Wildfleisch abgeben
Erklärung

Richtig sind 1 und 4: Gibt der Jäger Wild an Dritte ab, gilt er nach VO (EG) 178/2002 als Lebensmittelunternehmer und trägt die Verantwortung für sicheres Wildbret. Zudem bestehen Dokumentations-/Rückverfolgbarkeitspflichten bei Abgabe (v. a. an andere Unternehmer). Falsch: Fürs Aufbrechen reicht die „ausreichend geschulte Person“ (nicht zwingend „kundige Person“), und eine amtliche Fleischuntersuchung ist nicht vor jeder Abgabe an Wildbearbeitungsbetriebe erforderlich.

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