Kurze Antwort
Richtig sind: Jäger sind als „Lebensmittelunternehmer“ tätig, wenn sie Wild an Dritte abgeben und Jäger haben Aufzeichnungspflichten, wenn sie Wild oder Wildfleisch abgeben.
Richtig sind 1 und 4: Gibt der Jäger Wild an Dritte ab, gilt er nach VO (EG) 178/2002 als Lebensmittelunternehmer und trägt die Verantwortung für sicheres Wildbret. Zudem bestehen Dokumentations-/Rückverfolgbarkeitspflichten bei Abgabe (v. a. an andere Unternehmer). Falsch: Fürs Aufbrechen reicht die „ausreichend geschulte Person“ (nicht zwingend „kundige Person“), und eine amtliche Fleischuntersuchung ist nicht vor jeder Abgabe an Wildbearbeitungsbetriebe erforderlich.
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