NiedersachsenRechtNDS-RE-218-2022

Welchen der nachgenannten Einschränkungen unterliegt ein Revierinhaber, der in Jagdausrüstung befugt einen Jägernotweg benutzt?

Kurze Antwort

Beim Benutzen des Jägernotwegs dürfen Langwaffen nur ungeladen mitgeführt werden.

  • A)Langwaffen dürfen nur ungeladen mitgeführt werden
  • B)Die Waffe darf nur im verschlossenen Futteral mitgeführt werden
  • C)Erlegtes Wild darf nur im Rucksack transportiert werden
  • D)Eine Ausnahmegenehmigung der Jagdbehörde zur Benutzung des Jägernotwegs ist mitzuführen
Erklärung

Auf dem Jägernotweg ist das Führen geladener Waffen unzulässig; die Büchse muss entladen sein. Vorgaben wie verschlossenes Futteral, Wild im Rucksack oder eine Ausnahmegenehmigung sind hierfür nicht vorgeschrieben.

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