Kurze Antwort
Der Jagdschein ist auf Verlangen bestätigten Jagdaufsehern, sonstigen Jagdschutzberechtigten und Polizeibeamten vorzuzeigen.
Diese Personen sind kraft Gesetzes mit Jagdschutz- bzw. Kontrollbefugnissen ausgestattet. Weder ein Jagdgenossenschaftsvorsitzender noch Spaziergänger haben ein entsprechendes Vorzeigerecht.
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