NiedersachsenRechtNDS-RE-95-2022

Welchen Personen ist der Jagdschein auf Verlangen vorzuzeigen?

Kurze Antwort

Der Jagdschein ist auf Verlangen bestätigten Jagdaufsehern, sonstigen Jagdschutzberechtigten und Polizeibeamten vorzuzeigen.

  • A)Jagdschutzberechtigten
  • B)Dem Jagdgenossenschaftsvorsitzenden
  • C)Bestätigten Jagdaufsehern und Polizeibeamten
  • D)Spaziergängern, die sich im Jagdbezirk aufhalten
Erklärung

Diese Personen sind kraft Gesetzes mit Jagdschutz- bzw. Kontrollbefugnissen ausgestattet. Weder ein Jagdgenossenschaftsvorsitzender noch Spaziergänger haben ein entsprechendes Vorzeigerecht.

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