Kurze Antwort
In befriedeten Bezirken ruht die Jagd, sodass die Jagdausübung dort grundsätzlich verboten ist.
Nach § 6 BJagdG ist in befriedeten Bezirken die Jagdausübung untersagt, da dort die Jagd ruht. Ausnahmen sind nur behördlich gestattete, beschränkte Jagdausübungen, etwa zur Schadensverhütung.
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