Kurze Antwort
Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.
Erforderlich ist eine doppelte Mehrheit: Es müssen mehr Jagdgenossen zustimmen als dagegenstimmen, und zugleich muss die zustimmende Grundfläche die Mehrheit der vertretenen Fläche bilden.
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