Kurze Antwort
Richtig ist: <p>gegenwärtige, nicht mit geringerem Eingriff abwehrbare Gefahr für ein Rechtsgut; wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses</p>.
Richtig ist Option 1: Beim rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) muss eine gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut bestehen, die nicht anders oder nur mit geringerem Eingriff abwendbar ist, und das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte deutlich überwiegen. Anders als Notwehr geht es nicht um einen menschlichen Angreifer, sondern um eine Gefahrensituation; es gilt stets das mildeste geeignete Mittel. Option 2 ist unsinnig, Option 3 beschreibt Notwehr, nicht Notstand.
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