Kurze Antwort
Die vorübergehende sichere Aufbewahrung darf einem Inhaber einer gültigen Waffenbesitzkarte überlassen werden.
Verwahrung ist nur an Berechtigte zulässig; berechtigt ist hier der WBK-Inhaber mit geeignetem Waffenschrank. Polizeibeamte oder Bankmitarbeiter ohne eigene waffenrechtliche Erlaubnis sind dafür nicht zulässig.
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