Kurze Antwort
Das Aneignungsrecht an den Eiern des Federwildes steht ausschließlich dem Jagdausübungsberechtigten zu.
Nach § 1 Abs. 5 BJagdG umfasst das Jagdrecht auch die ausschließliche Befugnis, sich die Eier von Federwild anzueignen. Damit ist nur der Jagdausübungsberechtigte hierzu berechtigt; andere Personen sind ausgeschlossen.
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