Kurze Antwort
Das Aneignungsrecht steht dem Revierinhaber zu, in dessen Revier die Straße liegt, auf der das Reh überfahren wurde.
Das überfahrene Reh gehört nicht der Straßenbauverwaltung oder dem Unfallverursacher. Zuständig ist der Jagdausübungsberechtigte des Reviers, durch das die Straße führt.
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