Kurze Antwort
Richtig ist: den Ländern.
Richtig ist: den Ländern. Begründung: Nach § 3 Abs. 2 BJagdG steht auf herrenlosen Flächen bzw. solchen ohne Eigentum das Jagdrecht den Ländern zu. Der Bund, Nachbarn oder Bezirksverwaltungen haben dort kein originäres Jagdrecht.
Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.