NiedersachsenRechtNDS-RE-36-2022

Wem steht das Jagdrecht auf Flächen zu, an denen kein Eigentum begründet ist?

Kurze Antwort

Richtig ist: den Ländern.

  • A)der Bundesrepublik Deutschland
  • B)dem Jagdnachbarn mit der größten Grenzfläche
  • C)den Ländern
  • D)den Bezirksverwaltungen der gemeindefreien Gebiete
Erklärung

Richtig ist: den Ländern. Begründung: Nach § 3 Abs. 2 BJagdG steht auf herrenlosen Flächen bzw. solchen ohne Eigentum das Jagdrecht den Ländern zu. Der Bund, Nachbarn oder Bezirksverwaltungen haben dort kein originäres Jagdrecht.

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