Kurze Antwort
Richtig ist: <p>Wer eine Schusswaffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des befriedeten Besitztums zugriffsbereit führen möchte.</p>.
Richtig ist Option 3: Ein Waffenschein ist nötig, wenn eine Schusswaffe außerhalb von Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum zugriffsbereit geführt wird (§ 1 Abs. 3, § 10 Abs. 4 WaffG). Besitz oder der nicht zugriffs- und nicht schussbereite Transport (z. B. zum Schießstand im verschlossenen Behältnis) erfordern keinen Waffenschein. Jäger dürfen im Rahmen der befugten Jagdausübung ohne Waffenschein führen, beachten aber die UVV und Schussbereitschaftsregeln.
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