NiedersachsenRechtNDS-RE-365-2022

Wer benötigt keine eigene Waffenbesitzkarte (ausgenommen Jäger und Büchsenmacher)?

Kurze Antwort

Richtig sind: <p>Derjenige, der eine erlaubnispflichtige Schusswaffe nur vorübergehend auf einem Schießstand zum dortigen Schießen erwirbt.</p> und <p>Derjenige, der eine erlaubnispflichtige Schusswaffe nur vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung bzw. Lagerung übernimmt.</p>.

  • A)<p>Derjenige, der eine erlaubnispflichtige Schusswaffe nur vorübergehend auf einem Schießstand zum dortigen Schießen erwirbt.</p>
  • B)<p>Derjenige, der eine erlaubnispflichtige Schusswaffe nur vorübergehend für einen Zeitraum von weniger als einem Monat von einem Berechtigten leiht.</p>
  • C)<p>Derjenige, der eine erlaubnispflichtige Schusswaffe nur vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung bzw. Lagerung übernimmt.</p>
Erklärung

Richtig sind 1 und 3. Nach § 12 WaffG braucht man keine eigene WBK, wenn man eine erlaubnispflichtige Waffe nur vorübergehend auf einer Schießstätte zum dortigen Schießen erwirbt (reiner Schießstandsgebrauch), oder wenn man sie nur vorübergehend zur gewerbsmäßigen Beförderung/Lagerung übernimmt (reine Transport-/Verwahrdienstleistung). Falsch ist 2: Leihen bis maximal 1 Monat setzt eine eigene Erlaubnis (WBK/Jagdschein je nach Waffe) des Leihenden voraus.

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