Kurze Antwort
Über die Verwendung des Reinertrages der Jagd beschließt die Jagdgenossenschaftsversammlung.
Nach § 10 Abs. 3 BJagdG entscheidet die Jagdgenossenschaft über den Reinertrag, konkret durch Beschluss der Genossenschaftsversammlung. Weder der Vorsitzende noch der Vorstand oder die im Revier jagenden Jäger entscheiden allein.
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