NiedersachsenRechtNDS-RE-496-2022

Wer darf auf einer Schießstätte Aufsicht führen?

Kurze Antwort

Auf einer Schießstätte dürfen alle vom Betreiber bestellten Personen die Aufsicht führen.

  • A)Alle Vereinsmitglieder.
  • B)Der Eigentümer der Schießstätte.
  • C)Alle vom Betreiber bestellten Personen.
Erklärung

Die Schießstandaufsicht obliegt Personen, die der Betreiber ausdrücklich damit beauftragt hat. Eigentümer oder beliebige Vereinsmitglieder sind nur dann aufsichtsbefugt, wenn sie vom Betreiber als Aufsicht bestellt wurden.

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