Kurze Antwort
Auf einer Schießstätte dürfen alle vom Betreiber bestellten Personen die Aufsicht führen.
Die Schießstandaufsicht obliegt Personen, die der Betreiber ausdrücklich damit beauftragt hat. Eigentümer oder beliebige Vereinsmitglieder sind nur dann aufsichtsbefugt, wenn sie vom Betreiber als Aufsicht bestellt wurden.
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