Kurze Antwort
In befriedeten Bezirken darf der Grundeigentümer Wildkaninchen fangen, töten und sich aneignen, wenn er einen gültigen Jagdschein und eine Fangjagdbescheinigung besitzt.
In befriedeten Bezirken ruht die Jagd; Ausnahmen bestehen zur Schadensabwehr für bestimmte Arten. Das Aneignungsrecht liegt hier beim Eigentümer, sofern er jagd- und fangjagdrechtlich befähigt ist; Jagdausübungsberechtigte oder Aufseher sind dort nicht befugt.
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