NiedersachsenRechtNDS-RE-11-2022

Wer darf sich die Eier eines ausgemähten Fasanengeleges aneignen?

Kurze Antwort

Die Eier eines ausgemähten Fasanengeleges darf sich ausschließlich der Jagdausübungsberechtigte aneignen.

  • A)Der Spaziergänger, der es findet
  • B)Der Eigentümer des Feldes, auf dem sich das Gelege befindet
  • C)Der Jagdausübungsberechtigte
  • D)Der Nutzungsberechtigte auf den gepachteten Grundflächen
Erklärung

Das Aneignungsrecht an Eiern von Federwild steht nach Bundesjagdgesetz dem Jagdausübungsberechtigten zu. Spaziergänger, Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte haben hierfür kein Recht.

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