Kurze Antwort
In einem Gemeinschaftsjagdrevier darf sich ausschließlich der Jagdausübungsberechtigte Abwurfstangen aneignen.
Abwurfstangen fallen unter das Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten (§ 1 Abs. 5 BJagdG). Dritte dürfen sie nur mit dessen schriftlicher Erlaubnis sammeln; Eigentum am Boden begründet hier kein Aneignungsrecht.
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