NiedersachsenRechtNDS-RE-285-2022

Wer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für den Jagdschaden, den ein Jagdgast durch missbräuchliche Jagdausübung angerichtet hat?

Kurze Antwort

Für den durch missbräuchliche Jagdausübung verursachten Jagdschaden eines Jagdgastes haftet der Revierinhaber (Jagdausübungsberechtigte).

  • A)Die Berufsgenossenschaft
  • B)Der Revierinhaber
  • C)Die Jagdhaftpflichtversicherung des Jagdgastes
  • D)Die Jagdhaftpflichtversicherung des Revierinhabers
Erklärung

Nach § 33 Abs. 2 BJagdG haftet der Jagdausübungsberechtigte auch für Jagdschäden, die Jagdgäste verursachen. Versicherungen oder die Berufsgenossenschaft regulieren diesen speziellen Jagdschaden nicht unmittelbar.

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