Kurze Antwort
Für den durch missbräuchliche Jagdausübung verursachten Jagdschaden eines Jagdgastes haftet der Revierinhaber (Jagdausübungsberechtigte).
Nach § 33 Abs. 2 BJagdG haftet der Jagdausübungsberechtigte auch für Jagdschäden, die Jagdgäste verursachen. Versicherungen oder die Berufsgenossenschaft regulieren diesen speziellen Jagdschaden nicht unmittelbar.
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