Kurze Antwort
Personen gelten in der Regel als unzuverlässig, wenn sie wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu geringeren Geldstrafen verurteilt wurden; ein Fahrverbot wegen Tempoverstoßes zählt nicht.
§ 5 Abs. 2 WaffG nennt Verurteilungen ab 60 Tagessätzen oder zweimal zu geringeren Geldstrafen als Regel-Unzuverlässigkeit. Verkehrsverstöße ohne solchen strafrechtlichen Schwellenwert erfüllen dies nicht.
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