Kurze Antwort
Richtig ist: der Grundstückseigentümer.
Richtig ist der Grundstückseigentümer. Nach § 3 BJagdG ist das Jagdrecht untrennbar an Grund und Boden gebunden und steht damit dem Eigentümer zu. Pächter oder Jagdgenossenschaft können das Jagdausübungsrecht innehaben, sind aber nicht Inhaber des Jagdrechts.
Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.