Kurze Antwort
Jagdausübungsberechtigter ist im gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Pächter, dem das Jagdausübungsrecht vertraglich übertragen wurde.
Im Gemeinschaftsjagdbezirk steht die Ausübung des Jagdrechts grundsätzlich der Jagdgenossenschaft zu, die es in der Regel verpachtet. Mit Abschluss des Jagdpachtvertrags wird der Pächter jagdausübungsberechtigt, nicht die einzelnen Jagdgenossen oder nur der Vorstand.
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