NiedersachsenRechtNDS-RE-66-2022

Wer ist Jagdausübungsberechtigter in einem Gemeinschaftsjagdrevier, wenn die Jagd- genossenschaft durch einen angestellten Jäger die Jagd selbst verwaltet?

Kurze Antwort

Richtig ist: Die Jagdgenossenschaft.

  • A)Die Jagdgenossenschaft
  • B)Der angestellte Jäger
  • C)Die Gemeinde
  • D)Jeder Jagdgast
Erklärung

Richtig ist die Jagdgenossenschaft. In Gemeinschaftsjagdbezirken steht ihr das Jagdausübungsrecht zu (§ 8 Abs. 5, § 10 BJagdG). Auch wenn sie einen Jäger anstellt (Regiejagd), bleibt sie selbst jagdausübungsberechtigt; der angestellte Jäger handelt nur als ihr Beauftragter.

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