Kurze Antwort
Richtig ist: Die Jagdgenossenschaft.
Richtig ist die Jagdgenossenschaft. In Gemeinschaftsjagdbezirken steht ihr das Jagdausübungsrecht zu (§ 8 Abs. 5, § 10 BJagdG). Auch wenn sie einen Jäger anstellt (Regiejagd), bleibt sie selbst jagdausübungsberechtigt; der angestellte Jäger handelt nur als ihr Beauftragter.
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