Kurze Antwort
Richtig sind: Der Jagdpächter und Der behördlich bestätigte Jagdaufseher.
Richtig sind Jagdpächter (Jagdausübungsberechtigte) und behördlich bestätigte Jagdaufseher. Nach § 25 BJagdG liegt der Jagdschutz dem Jagdausübungsberechtigten sowie den bestätigten Jagdaufsehern zu; ein Jagdgast hat keine Jagdschutzbefugnisse.
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