Kurze Antwort
Grundsätzlich ist in gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Jagdgenossenschaft zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet.
Nach § 29 Abs. 1 BJagdG trägt die Jagdgenossenschaft den Wildschaden; häufig wird dies vertraglich auf den Jagdpächter übertragen. Bleibt der Pächter jedoch zahlungsunfähig, haftet weiterhin die Jagdgenossenschaft.
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