NiedersachsenRechtNDS-RE-281-2022

Wer ist nach dem Gesetz grundsätzlich zum Ersatz des Wildschadens im gemeinschaftlichen Jagdbezirk verpflichtet?

Kurze Antwort

Grundsätzlich ist in gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Jagdgenossenschaft zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet.

  • A)die Jagdbehörde
  • B)die Jagdgenossenschaft
  • C)der/die Jagdausübungsberechtigten
Erklärung

Nach § 29 Abs. 1 BJagdG trägt die Jagdgenossenschaft den Wildschaden; häufig wird dies vertraglich auf den Jagdpächter übertragen. Bleibt der Pächter jedoch zahlungsunfähig, haftet weiterhin die Jagdgenossenschaft.

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