Kurze Antwort
Richtig ist: Der aufsichtspflichtige Halter des Wildgeheges.
Richtig ist der aufsichtspflichtige Halter des Wildgeheges. Begründung: Gehegewild ist nicht herrenlos; richtet ausgebrochenes Schalenwild Schaden an, haftet nach § 30 BJagdG ausschließlich derjenige, der die Aufsicht über das Gehege hat (Tierhalter). Jagdgenossenschaft oder Pächter der Nachbarjagd sind hier nicht ersatzpflichtig.
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