Kurze Antwort
Die Rechte aus dem Jagdpachtvertrag üben im Todesfall des Pächters die jagdausübungsberechtigten Erben aus.
Mit dem Erbfall treten die jagdausübungsberechtigten Erben in die Rechte des verstorbenen Pächters ein. Sie müssen der Jagdbehörde die jagdausübenden Personen benennen; Jagdgäste oder behördlich Benannte treten nicht an ihre Stelle.
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