NiedersachsenRechtNDS-RE-356-2022

Wer verfügt im Sinne des Waffengesetzes nicht über die erforderliche persönliche Eignung zum Waffenbesitz.

Kurze Antwort

Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie psychisch krank oder debil sind, sowie Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie alkoholabhängig sind, gelten waffenrechtlich als persönlich ungeeignet.

  • A)Alle Personen unter 25 Jahren, wenn sie kein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über ihre geistige und körperliche Eignung vorlegen können.
  • B)Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie psychisch krank oder debil sind.
  • C)Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie alkoholabhängig sind.
Erklärung

§ 6 WaffG nennt psychische Krankheit/Debilität und Alkoholabhängigkeit ausdrücklich als Ausschlussgründe der persönlichen Eignung. Unter-25-Jährige brauchen ggf. ein Gutachten, sind aber nicht allein deshalb ungeeignet.

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