Kurze Antwort
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie psychisch krank oder debil sind, sowie Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie alkoholabhängig sind, gelten waffenrechtlich als persönlich ungeeignet.
§ 6 WaffG nennt psychische Krankheit/Debilität und Alkoholabhängigkeit ausdrücklich als Ausschlussgründe der persönlichen Eignung. Unter-25-Jährige brauchen ggf. ein Gutachten, sind aber nicht allein deshalb ungeeignet.
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