Kurze Antwort
Höchstens 1.000 Hektar dürfen einem Jagdpächter zur alleinigen Ausübung des Jagdrechts eingeräumt werden.
Nach § 11 Abs. 3 BJagdG ist die Pachthöchstfläche auf 1.000 ha begrenzt; hierzu zählen auch Flächen aus entgeltlichen Jagderlaubnissen anteilig. Eine Überschreitung macht Vertrag/Erlaubnis insoweit unzulässig.
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