Kurze Antwort
Hege ist so durchzuführen, dass ökologische Erfordernisse berücksichtigt und Wildschäden sowie sonstige Beeinträchtigungen von Land‑, Forst‑, Fischereiwirtschaft und Natur möglichst vermieden werden.
Gemäß § 1 Abs. 2 BJagdG dient Hege einem artenreichen, gesunden und angepassten Wildbestand und der Sicherung seiner Lebensgrundlagen. Dazu gehört, ökologisch zu handeln und Schäden an Nutzung und Landschaft weitestmöglich zu vermeiden.
Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.