Kurze Antwort
Richtig ist: diesbezüglich gibt es keine Begrenzung.
In einem Eigenjagdbezirk gibt es für die Anzahl der jagdausübungsberechtigten Personen keine feste Obergrenze. Entscheidend ist, dass der Inhaber des Eigenjagdrechts die Ausübung regelt; gesetzliche Begrenzungen zur ständigen Jagdausübung wie bei Pachtgemeinschaften bestehen hier nicht.
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