Kurze Antwort
Wild- und Jagdschäden auf landwirtschaftlichen Flächen sind binnen einer Woche nach Kenntnis bei der zuständigen Gemeinde anzumelden.
Nach § 34 BJagdG gilt für landwirtschaftliche Schäden eine einwöchige Ausschlussfrist zur Meldung bei der Gemeinde. Wird die Frist versäumt, erlischt der Anspruch auf Wild- oder Jagdschadensersatz.
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