Kurze Antwort
Richtig sind: 1. April und 1. Oktober.
Die Fristen für Forstflächen weichen von der Wochenfrist ab: Nach § 34 BJagdG genügt die Anmeldung zweimal jährlich bis zum 1. Mai oder 1. Oktober. Damit sind 1. Mai und 1. Oktober richtig; 1. April, 15. Juli, 1. September und die Wochenfrist gelten hier nicht. Hinweis: Regelungen können je nach Bundesland konkretisiert werden.
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