NiedersachsenRechtNDS-RE-272-2022

Zu welchen im Bundesjagdgesetz vorgegebenen Terminen eines Jahres müssen spätestens Wildschäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken angemeldet werden, um den Ersatz des Schadens erlangen zu können?

Kurze Antwort

Richtig sind: 1. April und 1. Oktober.

  • A)binnen einer Woche nach Kenntniserlangung
  • B)1. April
  • C)1. Mai
  • D)15. Juli
  • E)1. Oktober
  • F)1. September
Erklärung

Die Fristen für Forstflächen weichen von der Wochenfrist ab: Nach § 34 BJagdG genügt die Anmeldung zweimal jährlich bis zum 1. Mai oder 1. Oktober. Damit sind 1. Mai und 1. Oktober richtig; 1. April, 15. Juli, 1. September und die Wochenfrist gelten hier nicht. Hinweis: Regelungen können je nach Bundesland konkretisiert werden.

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