NiedersachsenRechtNDS-RE-553-2022

Zur Aushorstung von Nestlingen und Ästlingen des Habichts ist neben der Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten erforderlich:

Kurze Antwort

Richtig ist: die Genehmigung der Jagdbehörde.

  • A)die Genehmigung der obersten Jagdbehörde
  • B)die Genehmigung der Naturschutzbehörde
  • C)die Genehmigung der Jagdbehörde
Erklärung

Richtig ist: die Genehmigung der Jagdbehörde. Begründung: Das Aushorsten von Habicht-Nestlingen/Ästlingen für Beizzwecke ist eine Ausnahme vom allgemeinen Schutz und darf nur im Einzelfall von der zuständigen Jagdbehörde genehmigt werden (neben der Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten). Oberste Jagd- oder Naturschutzbehörde sind dafür nicht zuständig. Regeln können je nach Bundesland variieren.

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