Kurze Antwort
Richtig ist: die Genehmigung der Jagdbehörde.
Richtig ist: die Genehmigung der Jagdbehörde. Begründung: Das Aushorsten von Habicht-Nestlingen/Ästlingen für Beizzwecke ist eine Ausnahme vom allgemeinen Schutz und darf nur im Einzelfall von der zuständigen Jagdbehörde genehmigt werden (neben der Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten). Oberste Jagd- oder Naturschutzbehörde sind dafür nicht zuständig. Regeln können je nach Bundesland variieren.
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