Kurze Antwort
Der Drilling darf ohne weiteres an eine Person mit gültigem Jahresjagdschein veräußert werden.
Inhaber eines Jahresjagdscheins sind zum Erwerb von Langwaffen berechtigt; der Verkäufer muss die Erwerbsberechtigung prüfen. Tagesjagdscheininhaber und Personen ohne gelösten Jagdschein haben diese Erwerbsberechtigung nicht.
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