Nordrhein-WestfalenSG D: RechtNRW-SG-435-2026

An welche Person darf der Jäger seinen Drilling ohne weiteres veräußern?

Kurze Antwort

Der Drilling darf ohne weiteres an eine Person mit gültigem Jahresjagdschein veräußert werden.

  • A)Eine Person die Jahresjagdscheininhaber ist.
  • B)Eine Person die Inhaber eines Tagesjagdscheines ist.
  • C)An einen Jäger, der seinen Jagdschein noch nicht gelöst, aber seine Haftpflichtversicherung bezahlt hat.
Erklärung

Inhaber eines Jahresjagdscheins sind zum Erwerb von Langwaffen berechtigt; der Verkäufer muss die Erwerbsberechtigung prüfen. Tagesjagdscheininhaber und Personen ohne gelösten Jagdschein haben diese Erwerbsberechtigung nicht.

Jägerprüfung Nordrhein-Westfalen – jetzt kostenlos üben

Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.

Kostenlos starten