Kurze Antwort
Ein Jagdschein darf nicht an Personen unter 16 Jahren und an Personen ohne ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung erteilt werden.
Nach § 17 Abs. 1 BJagdG ist der Jagdschein zu versagen, wenn der Bewerber noch keine 16 Jahre alt ist oder keine Jagdhaftpflicht mit mind. 500.000 € für Personenschäden und 50.000 € für Sachschäden nachweist.
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