Nordrhein-WestfalenSG D: RechtNRW-SG-448-2026

An welchen Orten darf die Jagd nicht ausgeübt werden?

Kurze Antwort

In befriedeten Bezirken darf die Jagd grundsätzlich nicht ausgeübt werden.

  • A)Befriedete Bezirke dürfen nicht bejagt werden.
  • B)Nahe einer Reviergrenze.
  • C)Prinzipiell nicht in Naturschutzgebieten.
Erklärung

Dort ruht die Jagd, ebenso auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören. Eine beschränkte Jagdausübung kann unter bestimmten Voraussetzungen durch die Jagdbehörde gestattet werden.

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