Kurze Antwort
In befriedeten Bezirken darf die Jagd grundsätzlich nicht ausgeübt werden.
Dort ruht die Jagd, ebenso auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören. Eine beschränkte Jagdausübung kann unter bestimmten Voraussetzungen durch die Jagdbehörde gestattet werden.
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