Nordrhein-WestfalenSG D: RechtNRW-SG-378-2026

Auf welche Wildarten ist die Jagd landesrechtlich in den Setz- und Brutzeiten zulässig?

Kurze Antwort

Die Jagd ist in den Setz- und Brutzeiten landesrechtlich nur auf Jungkaninchen zulässig.

  • A)Aaskrähen
  • B)Wildkaninchen
  • C)Ringeltauben
  • D)nur Jungkaninchen
Erklärung

Jungkaninchen dürfen aufgrund einer landesrechtlichen Ausnahme bejagt werden. Für zur Aufzucht notwendige Elterntiere gilt weiterhin der Muttertierschutz.

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