Nordrhein-WestfalenSG D: RechtNRW-SG-441-2026

Aus welchen Gründen kann die untere Jagdbehörde die Jagd auf Wild mit ganzjähriger Schonzeit zulassen?

Kurze Antwort

Richtig sind: zur Vermeidung von übermäßigem Wildschaden und <p>zu wissenschaftlichen oder Lern- und Forschungszwecken</p>.

  • A)<p>zu wissenschaftlichen oder Lern- und Forschungszwecken</p>
  • B)zur Vermeidung von übermäßigem Wildschaden
  • C)<p>zur Reduzierung überalterter Rudel §24 Abs. 2 LJG-NRW (Stand 11.04.2015)</p>

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