Nordrhein-WestfalenSG D: RechtNRW-SG-441-2026

Aus welchen Gründen kann die untere Jagdbehörde die Jagd auf Wild mit ganzjähriger Schonzeit zulassen?

Kurze Antwort

Die untere Jagdbehörde kann die Jagd zu wissenschaftlichen sowie Lehr- und Forschungszwecken oder zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden zulassen.

  • A)zu wissenschaftlichen oder Lern- und Forschungszwecken
  • B)zur Vermeidung von übermäßigem Wildschaden
  • C)zur Reduzierung überalterter Rudel §24 Abs. 2 LJG-NRW (Stand 11.04.2015)
Erklärung

Eine ganzjährig geschonte Wildart darf grundsätzlich nicht bejagt werden. Aus den genannten Gründen kann die zuständige Behörde jedoch eine Ausnahme zulassen.

Jägerprüfung Nordrhein-Westfalen – jetzt kostenlos üben

Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.

Kostenlos starten