Nordrhein-WestfalenSG D: RechtNRW-SGD-126-2026

Aus welchen Gründen kann die untere Jagdbehörde die Jagd auf Wild mit ganzjähriger Schonzeit zulassen?

Kurze Antwort

Die untere Jagdbehörde kann die Jagd zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken sowie zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden zulassen.

  • A)zu wissenschaftlichen oder Lern- und Forschungszwecken
  • B)zur Vermeidung von übermäßigem Wildschaden
  • C)zur Reduzierung überalterter Rudel
Erklärung

Eine Ausnahme von der ganzjährigen Schonzeit ist insbesondere aus wissenschaftlichen oder Lehr- und Forschungsgründen möglich. Sie kann außerdem zur Abwehr erheblicher Wildschäden zugelassen werden; überalterte Rudel sind kein eigenständiger Zulassungsgrund.

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