Kurze Antwort
Die untere Jagdbehörde kann die Jagd zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken sowie zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden zulassen.
Eine Ausnahme von der ganzjährigen Schonzeit ist insbesondere aus wissenschaftlichen oder Lehr- und Forschungsgründen möglich. Sie kann außerdem zur Abwehr erheblicher Wildschäden zugelassen werden; überalterte Rudel sind kein eigenständiger Zulassungsgrund.
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