Kurze Antwort
Wildschäden an forstwirtschaftlich genutzten Flächen müssen zweimal jährlich, jeweils bis zum 1. Mai und 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde gemeldet werden.
Für forstwirtschaftliche Grundstücke gelten besondere Meldefristen. Werden diese versäumt, erlischt der Anspruch auf Wildschadensersatz.
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