Nordrhein-WestfalenSG D: RechtNRW-SG-450-2026

Bis zu welchen Terminen sind Wildschäden an forstwirtschaftlich genutzten Flächen bei der zuständigen Behörde anzumelden?

Kurze Antwort

Wildschäden an forstwirtschaftlich genutzten Flächen müssen zweimal jährlich, jeweils bis zum 1. Mai und 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde gemeldet werden.

  • A)Bis zu 5 Tagen nach Entdeckung des Wildschadens.
  • B)Bis zum 12. Januar eines Jahres, die Wildschäden des Vorjahres.
  • C)Es muss zweimal im Jahr Meldung erfolgen: immer bis zum 1. Mai und zum 1. Oktober eines Jahres.
Erklärung

Für forstwirtschaftliche Grundstücke gelten besondere Meldefristen. Werden diese versäumt, erlischt der Anspruch auf Wildschadensersatz.

Jägerprüfung Nordrhein-Westfalen – jetzt kostenlos üben

Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.

Kostenlos starten