Nordrhein-WestfalenSG D: RechtNRW-SG-450-2026

Bis zu welchen Terminen sind Wildschäden an forstwirtschaftlich genutzten Flächen bei der zuständigen Behörde anzumelden?

Kurze Antwort

Richtig ist: Es muss zweimal im Jahr Meldung erfolgen: immer bis zum 1. Mai und zum 1. Oktober eines Jahres.

  • A)Bis zu 5 Tagen nach Entdeckung des Wildschadens.
  • B)Bis zum 12. Januar eines Jahres, die Wildschäden des Vorjahres.
  • C)Es muss zweimal im Jahr Meldung erfolgen: immer bis zum 1. Mai und zum 1. Oktober eines Jahres.

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