Nordrhein-WestfalenSG D: RechtNRW-SG-493-2026

Darf eine Jagdgenossenschaft in ihrem gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Jagd ruhen lassen?

Kurze Antwort

Richtig ist: Wenn die Untere Jagdbehörde informiert wurde und ihre Zustimmung gegeben hat, dann ja.

  • A)Falls kein Pächter vorhanden ist, dann ja.
  • B)Nein, das ist nicht erlaubt.
  • C)Wenn die Untere Jagdbehörde informiert wurde und ihre Zustimmung gegeben hat, dann ja.

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